RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0031

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §23 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §59 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewußtsein eines Beamten, der (vermeintliche) Mißstände nicht zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung sowohl für die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Führung der Verwaltung nach den Grundsätzen des fünften Hauptstückes des B-VG

(Hinweis Art 126b Abs 5, 127 Abs 1 sowie 127a Abs1 und 7 B-VG) als auch der Rechtsstaatlichkeit. Dies gilt insbesondere für den Leiter einer Dienststelle, der für die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes zu sorgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090031.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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