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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewußtsein eines Beamten, der (vermeintliche) Mißstände nicht zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung sowohl für die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Führung der Verwaltung nach den Grundsätzen des fünften Hauptstückes des B-VG
(Hinweis Art 126b Abs 5, 127 Abs 1 sowie 127a Abs1 und 7 B-VG) als auch der Rechtsstaatlichkeit. Dies gilt insbesondere für den Leiter einer Dienststelle, der für die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes zu sorgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090031.X06Im RIS seit
11.07.2001