RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0064

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine persönliche Anwesenheit einer Partei bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde ist im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen, sodaß dem Grundsatz der Gewährung des Parteiengehörs durchaus auch durch den Vorhalt der schriftlich festgehaltenen Ermittlungsergebnisse entsprochen werden kann.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090064.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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