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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine persönliche Anwesenheit einer Partei bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde ist im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen, sodaß dem Grundsatz der Gewährung des Parteiengehörs durchaus auch durch den Vorhalt der schriftlich festgehaltenen Ermittlungsergebnisse entsprochen werden kann.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090064.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010