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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Grundlage für das von der Beh durchzuführende Ermittlungsverfahren und die vorzunehmende Entscheidung ist die im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bezeichnete berufliche Tätigkeit (hier: "Beifahrer" ohne spezielle Kenntnisse oder Ausbildung). Hinsichtlich des solcherart festgelegten Anforderungsprofiles hat die Beh entsprechend den Regelungen des AVG (Art II Abs 2 lit D Z 30 EGVG) die Ermittlungen zu führen, bzw wenn möglich die Vermittlung in die Wege zu leiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090021.X01Im RIS seit
26.06.1991