RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;
EGVG Art2 Abs2 D Z30;

Rechtssatz

Grundlage für das von der Beh durchzuführende Ermittlungsverfahren und die vorzunehmende Entscheidung ist die im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bezeichnete berufliche Tätigkeit (hier: "Beifahrer" ohne spezielle Kenntnisse oder Ausbildung). Hinsichtlich des solcherart festgelegten Anforderungsprofiles hat die Beh entsprechend den Regelungen des AVG (Art II Abs 2 lit D Z 30 EGVG) die Ermittlungen zu führen, bzw wenn möglich die Vermittlung in die Wege zu leiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090021.X01

Im RIS seit

26.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten