RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0064

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art83 Abs2;
LDG 1984 §61;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
LDG 1984 §66 Abs2;
LDHG OÖ 1986 §10;
LDHG OÖ 1986 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/22 90/09/0084 4

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Berufsschuloberlehrers, der Berufsschulinspektor sei der für ihn zuständige "Richter", ist schon deshalb unrichtig, weil mit der Erstellung eines Leistungsberichtes nicht die Funktion eines (gesetzlichen) Richters ausgeübt wird. Diese Funktion kommt im gegebenen Zusammenhang in erster Instanz ausschließlich der Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich, in zweiter Instanz ausschließlich der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090064.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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