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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
B-VG Art83 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/22 90/09/0084 4Stammrechtssatz
Die Behauptung des Berufsschuloberlehrers, der Berufsschulinspektor sei der für ihn zuständige "Richter", ist schon deshalb unrichtig, weil mit der Erstellung eines Leistungsberichtes nicht die Funktion eines (gesetzlichen) Richters ausgeübt wird. Diese Funktion kommt im gegebenen Zusammenhang in erster Instanz ausschließlich der Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich, in zweiter Instanz ausschließlich der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090064.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010