RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0063

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/31 90/09/0040 2

Stammrechtssatz

Für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ist im G ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090063.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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