RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0042

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Eine Zeugenaussage eines Organwalters des Arbeitsinspektorates kann dadurch erschüttert werden, daß der Besch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beamten äußert und dies auch entsprechend begründet (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens) 04te Auflage, S 846, die unter E 8 und 15 zu § 25 VStG zitierte Judikatur). In einem solchen Fall ist die Beh verpflichtet, sich mit sämtlichen Argumenten eingehend auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090042.X02

Im RIS seit

26.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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