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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0160 3Stammrechtssatz
Auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dem AuslBG unterworfen. Dies zeigt die Sonderbestimmung des § 3 Abs 4 AuslBG (sowohl in der Stammfassung als auch idF der Nov BGBl Nr 1989/253), die für die eintägige bzw dreitägige Beschäftigung bestimmter Gruppen von Künstlern an Stelle der (ansonst gegebenen) Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht des Veranstalters bzw Produzenten vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090032.X02Im RIS seit
26.06.1991