RS Vwgh 1991/6/27 89/13/0004

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
GewStG §2 Z1;

Rechtssatz

Die Fixkosten einer Tabaktrafik wie zB Miete, Beheizung und Beleuchtung des Geschäftslokales sowie die Kosten für die Geschäftseinrichtung sind anteilsmäßig allen tatsächlich erzielten Einnahmen zuzuordnen. Die kausale Verknüpfung ergibt sich aus der Überlegung, daß zusätzliche Einnahmen durch die bereits vorhandenen Betriebseinrichtungen ermöglicht werden. Wäre mit den zusätzlichen Einnahmen ein zusätzlicher Aufwand verbunden,so müßte dieser folgerichtig zur Gänze (und nicht bloß anteilig) den zusätzlichen Einnahmen zugerechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130004.X02

Im RIS seit

27.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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