RS Vwgh 1991/6/27 90/13/0156

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §11 Abs4;
BewG 1955 §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0157

Rechtssatz

Die einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden stellen nach dem österreichischen und nach dem deutschen BewG kein Zubehör dar. Es handelt sich vielmehr der Art nach um "umlaufende Betriebsmittel", die aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht beim landwirtschaftlichen Vermögen erfaßt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130156.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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