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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §11 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0157Rechtssatz
Die einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden stellen nach dem österreichischen und nach dem deutschen BewG kein Zubehör dar. Es handelt sich vielmehr der Art nach um "umlaufende Betriebsmittel", die aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht beim landwirtschaftlichen Vermögen erfaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130156.X01Im RIS seit
14.01.2002