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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §9;Rechtssatz
§ 82 BAO spricht dagegen, daß einem Vertreter der Personenvereinigung im Sinne des § 81 Abs 2 BAO auch die Pflicht obliegen sollte, einem anderen Teilhaber an der Personenvereinigung, gegenüber dem die einheitliche und gesonderte Feststellung ebenfalls wirken soll, einen Sachwalter zu besorgen. Fraglich kann nur sein, ob im Falle einer erfolgten Sachwalterbestellung der Vertreter im Sinne des § 81 Abs 2 BAO davon wissen muß bzw wie gewährleistet werden kann, daß der Vertreter den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO dem Sachwalter (und nicht dem Behinderten selbst) zur Kenntnis bringt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die bescheidmäßige Zurechnung von Einkünften (§ 188 BAO) an "AB (= behinderte Person), vertreten durch XY als Sachwalter" zu erfolgen haben.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130002.X03Im RIS seit
27.06.1991