RS Vwgh 1991/6/27 91/13/0002

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §188;
BAO §79;
BAO §81 Abs2;
BAO §82;

Rechtssatz

§ 82 BAO spricht dagegen, daß einem Vertreter der Personenvereinigung im Sinne des § 81 Abs 2 BAO auch die Pflicht obliegen sollte, einem anderen Teilhaber an der Personenvereinigung, gegenüber dem die einheitliche und gesonderte Feststellung ebenfalls wirken soll, einen Sachwalter zu besorgen. Fraglich kann nur sein, ob im Falle einer erfolgten Sachwalterbestellung der Vertreter im Sinne des § 81 Abs 2 BAO davon wissen muß bzw wie gewährleistet werden kann, daß der Vertreter den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO dem Sachwalter (und nicht dem Behinderten selbst) zur Kenntnis bringt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die bescheidmäßige Zurechnung von Einkünften (§ 188 BAO) an "AB (= behinderte Person), vertreten durch XY als Sachwalter" zu erfolgen haben.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130002.X03

Im RIS seit

27.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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