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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §11 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0157Rechtssatz
Art 14 Abs 1 lit a DBAbk BRD 1955 bietet keinen Anhaltspunkt, daß dem Begriff "Zubehör" Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden zuzuordnen wären, obwohl diese Wirtschaftsgüter nach dem Bewertungsrecht beider Vertragsstaaten kein Zubehör darstellen und überdies im Bewertungsrecht beider Vertragsstaaten ausdrücklich festgelegt ist, daß zwar Zubehör, nicht aber diese Wirtschaftsgüter zum ausländischen (landwirtschaftlichen) Grundbesitz zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130156.X02Im RIS seit
14.01.2002