RS Vwgh 1991/6/27 91/06/0035

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §5;

Rechtssatz

Anders als bei der Vollstreckung eines Auftrages zur Beseitigung einer konsenswidrigen Baulichkeit oder eines Instandsetzungsauftrages steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060035.X02

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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