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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0103 3Stammrechtssatz
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160169.X05Im RIS seit
30.01.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015