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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Erteilt ein Bf durch einen Boten den Auftrag, eine Beschwerde einzubringen, so ist es Sache des Bf nachzufragen, ob der Vertreter des Bf die Beschwerde einbringen werde. Betraut der Bf jedoch eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" und kommt dieser Person somit die Funktion eines Vertreters zu, so muß sich der Vertreter, dessen Verschulden dem Vertretenen voll anzulasten ist, darum kümmern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060191.X02Im RIS seit
27.06.1991