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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage hinsichtlich im Bereich der K-Alpe entspringender Quellen mit einem Maß von 16 l/s zum Zweck der Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung erteilt. Mit der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung, die Wasserversorgung ihrer Alpe werde durch die Anlage der mitbeteiligten Partei "schwerstens beeinträchtigt", im Sommer werde bei Trockenheit das Tränken des Viehs praktisch unmöglich gemacht, auch im Winter sei die Wasserversorgung derart schwach, daß kaum mehr Wasser rinne, vermochten sie im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von ca 1500 Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte sohin nicht entsprochen werden.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070015.A01Im RIS seit
12.11.2001