RS Vwgh 1991/6/27 90/16/0019

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
BAO §24;
ErbStG §1;
ErbStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Da die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes (Unternehmens) im Abgabenverfahren, im Gewerbesteuerrecht, Einkommensteuerrecht und Umsatzsteuerrecht unter wirtschaftlichen und nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, kann sie für den Bereich des Erbschaftssteuerrechtes und Schenkungssteuerrechtes, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht auslöst, niemals - auf keinen Fall gegenüber dem Beschwerdeführer, der nicht Partei in den erwähnten Veranlagungsverfahren war, - Bindungswirkung, sondern höchstens Indizwirkung haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160019.X03

Im RIS seit

27.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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