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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Da die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes (Unternehmens) im Abgabenverfahren, im Gewerbesteuerrecht, Einkommensteuerrecht und Umsatzsteuerrecht unter wirtschaftlichen und nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, kann sie für den Bereich des Erbschaftssteuerrechtes und Schenkungssteuerrechtes, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht auslöst, niemals - auf keinen Fall gegenüber dem Beschwerdeführer, der nicht Partei in den erwähnten Veranlagungsverfahren war, - Bindungswirkung, sondern höchstens Indizwirkung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160019.X03Im RIS seit
27.06.1991Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010