Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Gesetzeszusammenhang mit § 7 Abs 1 Z 1 lit a Slbg BauPolG und § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG ist zu schließen, daß bei Fehlen eines Bebauungsplanes (mit besonderen Festlegungen) der Nachbar grundsätzlich ein subjektiv öffentliches Recht auf Wahrung des (sich aus der Gebäudehöhe ergebenden) gesetzlichen Mindestabstandes nach § 25 Abs 3 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 gegenüber seinem Grundstück hat, also die Straßenbreite auf den gesetzlichen Abstand anzurechnen ist (Hinweis E 16.12.1982, 82/06/0071, VwSlg 10930 A/1982)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060194.X02Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010