RS Vwgh 1991/6/27 90/06/0194

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/06/0081 E 10. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Da im Verfahren über die Bauplatzerklärung den Nachbarn keine Parteistellung zukommt, entfaltet der diesbezüglich ergehende Bescheid ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen. Sie können daher im Baubewilligungsverfahren ihnen zustehende subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betreffen. Dazu zählen die Abstandsvorschriften nach § 25 Abs 3 BebauungsgrundlagenG. Der Meinung der Behörde, der Nachbar habe zwar ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der in der Bauplatzerklärung festgelegten Baufluchtlinie (hier Baulinie), auf deren Festsetzung aber keinen Einfluss, ist nicht zu folgen. (Hinweis auf E 16.12.1982, 82/06/0071, VwSlg 10930 A/1982)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060194.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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