RS Vwgh 1991/6/27 91/06/0035

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VVG §5;

Rechtssatz

Der Bescheid einer Behörde erster Instanz, nach dessen Spruch über zwei Verpflichtete gemäß § 5 VVG eine angedrohte Geldstrafe in Höhe von S 8000,-- verhängt wurde, ist in Ermangelung der Beifügung des Wortes "je" nicht eindeutig. Waren aber sowohl im Spruch des Bescheides als auch in dessen Zustellverfügung beide Verpflichteten angeführt und war den zugestellten Bescheidausfertigungen der Behörde erster Instanz ein Erlagschein über jeweils S 8000,-- angeschlossen, ist mit hinreichender Klarheit zu erkennen, daß die Zwangsstrafe in der Höhe von je S 8000,-- über jeden der Verpflichteten verhängt worden war. Die Berufungsbehörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie in der Begründung ihres Bescheides klarstellt, daß eine Zwangsstrafe von je S 8000,-- über jeden Verpflichteten verhängt worden ist; allerdings ist es angezeigt, dies auch im Spruch klarzustellen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060035.X03

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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