RS Vwgh 1991/6/27 90/13/0156

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3166/79 E 30. November 1981 VwSlg 5633 F/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn eine bestimmte Vorgangsweise, die sich später als unrichtig herausstellt, von der Behörde ausdrücklich angeordnet worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130156.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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