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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5 Abs1;Rechtssatz
Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060035.X01Im RIS seit
08.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013