RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0042

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Spruch und Begründung eines Bescheides sind als Einheit anzusehen, doch hat dieser Umstand nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden darf, sondern bedeutet nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (Hinweis E 29.10.1985, 85/05/0114; E 17.6.1987, 87/03/0128; E 5.3.1990, 89/15/0015; B 12.3.1990, 90/19/0131).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180042.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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