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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Spruch und Begründung eines Bescheides sind als Einheit anzusehen, doch hat dieser Umstand nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden darf, sondern bedeutet nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (Hinweis E 29.10.1985, 85/05/0114; E 17.6.1987, 87/03/0128; E 5.3.1990, 89/15/0015; B 12.3.1990, 90/19/0131).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180042.X01Im RIS seit
11.07.2001