RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0092

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gibt ein Zeuge bei seiner Vernehmung an, er wisse zwar den Namen der Straße, in welcher ein weiterer Zeuge wohne, könne die betreffende Hausnummer aber nicht nennen, so bedeutet dieser Umstand nicht, daß jene Person unauffindbar sei, vor allem dann, wenn es sich um einen Verwandten des erstgenannten

Zeugen handelt. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 Abs 2 VStG, wonach die der Entlastung des Besch dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die belastenden, hat die Beh, will sie sich nicht dem Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aussetzen, in einem

solchen Fall Bemühungen um eine Einvernahme beider Zeugen anzustellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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