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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Wird nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als ein einheitliches Tatgeschehen dar. Dies bedeutet, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann,ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die gesamte Verwaltungsübertretung (Hinweis E 17.11.1982, 82/03/0107, VwSlg 10884 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180081.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010