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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0075Rechtssatz
Zuständig zur Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen den Präsidenten eines Kreisgerichtes ist der vorgesetzte Präsident, sohin jener des betreffenden Oberlandesgerichtes. Richten sich beleidigende Vorwürfe in der Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten, fehlt diesem die Zuständigkeit zur Erledigung der Aufsichtsbeschwerde (Hinweis EvBl 1968/9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180194.X02Im RIS seit
11.07.2001