RS Vwgh 1991/6/28 90/18/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
GOG 1945 §78 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0075

Rechtssatz

Zuständig zur Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen den Präsidenten eines Kreisgerichtes ist der vorgesetzte Präsident, sohin jener des betreffenden Oberlandesgerichtes. Richten sich beleidigende Vorwürfe in der Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten, fehlt diesem die Zuständigkeit zur Erledigung der Aufsichtsbeschwerde (Hinweis EvBl 1968/9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180194.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten