Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §48 Abs2;Rechtssatz
Unter § 48 StVG können nur solche Lehrgänge subsumiert werden, die von der Strafvollzugsanstalt abgehalten, dh von ihr den Strafgefangenen angeboten und unter ihrer organisatorischen Leitung auch durchgeführt werden. Nur für derartige Lehrgänge gelten die Vergünstigungen des § 48 Abs 2 StVG, dh Besuch während der Arbeitszeit und Vergütung der Ausbildungszeit als Arbeitszeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180171.X02Im RIS seit
28.06.1991