RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0071

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß das nachgefragte Fahrzeug das Dienstfahrzeug einer Person ist, bildet noch keine schlüssige Grundlage für die Annahme, daß es dieser Person zur nachgefragten Zeit vom Zulassungsbesitzer auch tatsächlich überlassen war, weshalb es Sache der Beh ist, über die Tatsache der Überlassung des Kfz an diese Person Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen. Nur im Falle, daß die Überlassung des Kfz zur nachgefragten Zeit an diese Person erweislich ist, ist eine Pflicht zur Beantwortung einer Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG für sie gegeben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180071.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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