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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0129 E 11. Dezember 1986 VwSlg 12335 A/1986; RS 5Stammrechtssatz
Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des § 51 AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.
Schlagworte
BeweiseBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010