RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0092

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §51;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0129 E 11. Dezember 1986 VwSlg 12335 A/1986; RS 5

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des § 51 AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.

Schlagworte

BeweiseBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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