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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Strafrahmen des § 99 Abs 1 lit a StVO sieht eine Ersatzfreiheitsstrafe von "einer bis sechs Wochen" vor. Es liegt daher ein zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes führender Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Berufungsbescheides dann vor, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß auf 8 Tage herabgesetzt wurde, der Begründung jedoch zu entnehmen ist, daß die Berufungsbehörde "im Hinblick auf die verhängte Mindeststrafe die Ersatzarreststrafe iSd erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen Geldstrafe und Ersatzarreststrafe spruchmäßig" herabsetzen wollte. Die Ersatzarreststrafe wäre in diesem Fall nämlich im Ausmaß von einer Woche, das sind lediglich sieben Tage, festzusetzen gewesen
(Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0099; E 8.10.1990, 90/19/0325).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180042.X02Im RIS seit
11.07.2001