RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0042

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §16;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Strafrahmen des § 99 Abs 1 lit a StVO sieht eine Ersatzfreiheitsstrafe von "einer bis sechs Wochen" vor. Es liegt daher ein zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes führender Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Berufungsbescheides dann vor, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß auf 8 Tage herabgesetzt wurde, der Begründung jedoch zu entnehmen ist, daß die Berufungsbehörde "im Hinblick auf die verhängte Mindeststrafe die Ersatzarreststrafe iSd erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen Geldstrafe und Ersatzarreststrafe spruchmäßig" herabsetzen wollte. Die Ersatzarreststrafe wäre in diesem Fall nämlich im Ausmaß von einer Woche, das sind lediglich sieben Tage, festzusetzen gewesen

(Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0099; E 8.10.1990, 90/19/0325).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180042.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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