RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0172

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art106;
VStG §46 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0173

Rechtssatz

Die im Kopf einer Erledigung verwendete Bezeichnung "Amt der ... LReg" sagt nichts darüber aus, ob die Erledigung von der LReg oder vom LH ausgeht; das Amt der LReg ist hingegen bloßes Hilfsorgan beider Behörden (Hinweis E 10.6.1948, 89/48; E 5.4.1990, 90/09/0012). Da die gegenständliche Erledigung

sohin einer bestimmten Beh nicht zurechenbar ist, kann sie auch nicht als Bescheid qualifiziert werden (Hinweis E 14.5.1987, 87/02/0036; E 5.6.1987, 85/18/0149).

Schlagworte

BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinAllgemeinZurechnung von OrganhandlungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180172.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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