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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §34 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0075Rechtssatz
Es widerspricht den auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe heranzuziehenden Grundsätzen einer gesetzmäßigen Strafbemessung - die analog heranzuziehenden Bestimmungen des § 19 Abs 2 VStG und der §§ 32 bis 35 StGB kommen diesbezüglich zu gleichen Ergebnissen -, unter Absehen von den persönlichen Einkommenverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen des Besch jeweils die höchste Geldstrafe zu verhängen. Zu fragen wäre nämlich, welche Geldstrafe nach Ansicht der Beh ein ähnlich beleidigender Besch verdiente, der in guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen lebt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180194.X04Im RIS seit
11.07.2001