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L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SteiermarkNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Ist der Gegenstand eines Antrages ein bestimmtes Bringungsvorhaben, so ist dieser Antrag, wenn es sich wie hier um eine forstbehördliche Rodungsbewilligung handelt, ausschließlich nach forstrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich nach §§ 17 ff ForstG zu beurteilen. Eine Berücksichtigung der im § 3 Stmk GSLG für das Verfahren vor der Agrarbehörde maßgebenden Bewilligungskriterien - wobei sich auch die dort vorgesehenen Abwägungsgesichtspunkte schon im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit des bringungsrechtlichen Verfahrens selbst nur auf dessen jeweiligen Verfahrensgegenstand beziehen können - hat im Verfahren vor der Forstbehörde nicht zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100005.X04Im RIS seit
01.07.1991Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012