RS Vwgh 1991/7/1 89/10/0196

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

Entwicklungsprogramm Unteres Pinkatal Stremtal 1977 §13 Abs6;
Entwicklungsprogramm Unteres Pinkatal Stremtal 1977 §5;
NatSchG Bgld 1961 §19 Abs2;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;

Rechtssatz

Durch den ausdrücklichen Hinweis in § 13 Abs 6 Entwicklungsprogramm auf § 5 Entwicklungsprogramm LGBl Bgld 1977/22 kommt klar zum Ausdruck, daß § 13 Abs 6 Entwicklungsprogramm nur auf einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Anwendung kommen kann. Mit der Frage, ob ein solcher Betrieb vorliegt, hat sich die Beh aber nicht auseinandergesetzt (hier:

Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung eines Zubaus zum Weinkeller wegen Widerspruch zum Charakter des Kellerviertels).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100196.X01

Im RIS seit

01.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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