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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Rechtssatz
Da die Forstbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen gem § 17 Abs 3 und 4 ForstG zu prüfen hat, hat sie bei der Beurteilung eines Rodungsansuchens, welches sich auf die Behauptung einer Agrarstrukturverbesserung stützt, auch deren Vorliegen nach jeder Richtung hin zu untersuchen (vgl das hg Erkenntnis vom 28.9.1982, 82/07/0106, VwSlg 10835 A/1982). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung dahingehend geboten, daß nicht nur der Vorteil aus der Verbesserung der Erschließung des Betriebes der Weginteressenten zu berücksichtigen ist, sondern auch eine gleichzeitig eintretende Verschlechterung der Agrarstruktur, etwa durch Verringerung der Betriebsgröße oder wesentliche Wirtschaftserschwernisse für die von der Rodung betroffenen Parteien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100005.X03Im RIS seit
01.07.1991Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012