RS Vwgh 1991/7/2 91/09/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 1

Stammrechtssatz

Es genügt, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch des Bescheides zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090010.X01

Im RIS seit

02.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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