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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Ausf, daß vor allem die bisherige Erfolglosigkeit der Bestrafungen und der zwei Entziehungsmaßnahmen gegen die für eine vorübergehende Entziehung gem § 74 Abs 1 KFG notwendige, schon bei Bescheiderlassung zu treffende Annahme, der Beschwerdeführer werde nach Ablauf der Entziehungszeit wieder verkehrszuverlässig sein, spricht
(Hinweis E 27.2.1985, 83/11/0307).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110015.X01Im RIS seit
19.03.2001