RS Vwgh 1991/7/2 90/11/0236

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Aus der links oben aufgedruckten Bezeichnung der Behörde (hier in Verbindung mit der Fertigungsklausel) ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, wem der Bescheid zuzurechnen ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110236.X02

Im RIS seit

02.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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