RS Vwgh 1991/7/2 89/08/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1991
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z18;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG gilt auch dann, wenn der Dienstgeber zwar allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern eine Zukunftssicherung anbietet, von diesem Angebot aber nicht alle Dienstnehmer (einer bestimmten Gruppe) Gebrauch machen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Dienstnehmer anteilsmäßig Leistungen für die Zukunftssicherung zu erbringen hat. Das Anbot muß aber von seinen objektiven Voraussetzungen her so beschaffen sein, daß es geeignet ist, von allen Arbeitnehmern (einer bestimmten Gruppe) auch tatsächlich angenommen zu werden (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0006, VwSlg 11.823 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080111.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten