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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z18;Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG gilt auch dann, wenn der Dienstgeber zwar allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern eine Zukunftssicherung anbietet, von diesem Angebot aber nicht alle Dienstnehmer (einer bestimmten Gruppe) Gebrauch machen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Dienstnehmer anteilsmäßig Leistungen für die Zukunftssicherung zu erbringen hat. Das Anbot muß aber von seinen objektiven Voraussetzungen her so beschaffen sein, daß es geeignet ist, von allen Arbeitnehmern (einer bestimmten Gruppe) auch tatsächlich angenommen zu werden (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0006, VwSlg 11.823 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080111.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009