RS Vwgh 1991/7/2 91/11/0030

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs5;

Rechtssatz

Die seinerzeitige wirtschaftliche Lage eines Unternehmens an einem bestimmten Standort und die daraus abgeleitete Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen bildeten den Grund für die Befreiung. Mit Aufgabe dieses Unternehmens sind die mit diesem Betrieb verbundenen wirtschaftlichen Interessen und damit der seinerzeitige Befreiungsgrund weggefallen, unabhängig davon, daß der Wehrpflichtige nunmehr ein anderes Unternehmen an einem anderen Standort betreibt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110030.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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