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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die seinerzeitige wirtschaftliche Lage eines Unternehmens an einem bestimmten Standort und die daraus abgeleitete Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen bildeten den Grund für die Befreiung. Mit Aufgabe dieses Unternehmens sind die mit diesem Betrieb verbundenen wirtschaftlichen Interessen und damit der seinerzeitige Befreiungsgrund weggefallen, unabhängig davon, daß der Wehrpflichtige nunmehr ein anderes Unternehmen an einem anderen Standort betreibt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110030.X01Im RIS seit
25.01.2001