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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die generelle Abweisung eines Befreiungsantrages gem § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 ab einem bestimmten Zeitpunkt (nämlich mit Ablauf der vorhergehenden befristeten Befreiung), also nicht nur in Ansehung aller zukünftigen Herbstmonate und Wintermonate, entspricht dem Gesetz. Einem neuerlichen Befreiungsantrag steht die Rechtskraft des abweisenden Bescheides nicht entgegen, sofern seither eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber jenem, der für die abweisliche Entscheidung maßgeblich war, eingetreten ist (Hinweis E 20.10.1987, 87/11/0114).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110236.X06Im RIS seit
02.07.1991