RS Vwgh 1991/7/2 90/11/0236

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die generelle Abweisung eines Befreiungsantrages gem § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 ab einem bestimmten Zeitpunkt (nämlich mit Ablauf der vorhergehenden befristeten Befreiung), also nicht nur in Ansehung aller zukünftigen Herbstmonate und Wintermonate, entspricht dem Gesetz. Einem neuerlichen Befreiungsantrag steht die Rechtskraft des abweisenden Bescheides nicht entgegen, sofern seither eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber jenem, der für die abweisliche Entscheidung maßgeblich war, eingetreten ist (Hinweis E 20.10.1987, 87/11/0114).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110236.X06

Im RIS seit

02.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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