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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbIG 1974 §8 Abs1;Rechtssatz
Gruppen von Verkaufsläden in der Ankunftshalle eines Flugplatzes sind als solche weder Bodeneinrichtungen noch Hilfsbetriebe iSd § 75 LuftfahrtG; die luftfahrtrechtliche Bewilligung schließt nur die baurechtliche, nicht aber die nach dem Zweck der Einrichtungen erforderliche gewerberechtliche Bewilligung ein. Erstere ist nicht "sonstige bundesgesetzliche Bewilligung" iSd § 27 Abs 2 ASchG, der Schutz der Arbeitnehmer iSd § 8 Abs 1 ArbIG wird damit nicht berührt. Ein Mitwirkungsrecht des Arbeitsinspektorates kommt daher erst im gewerbebehördlichen Verfahren in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986080029.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015