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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des VwGH ergibt sich aus der taxativen Aufzählung in Art 130 Abs 1 B-VG und nicht daraus, daß ein Verwaltungsakt gem Art 129 a B-VG nicht in die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate fällt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete VerwaltungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110073.X01Im RIS seit
19.03.2001