RS Vwgh 1991/7/2 91/11/0073

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des VwGH ergibt sich aus der taxativen Aufzählung in Art 130 Abs 1 B-VG und nicht daraus, daß ein Verwaltungsakt gem Art 129 a B-VG nicht in die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate fällt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110073.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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