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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §65 Abs2;Rechtssatz
Erschöpft sich das Interesse eines "nahen Angehörigen" (an der Zustimmung zu einer Übertragung von Pensionsansprüchen an ihn) in seinem Interesse als Gläubiger und Zessionar des Anspruchsberechtigten, so stellt dies kein objektiviertes Interesse eines "nahen Angehörigen" iSd § 65 Abs 2 GSVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080293.X04Im RIS seit
02.07.1991Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009