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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §65 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0230 E 19. November 1987 RS 4Stammrechtssatz
Die Genehmigung der Zession setzt nach § 65 Abs 2 GSVG die in rechtlicher Gebundenheit vorzunehmende Beurteilung voraus, dass die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses Interesse kann begrifflich nicht mit jenem gleich sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonom zu Stande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Lage des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (Hinweis E 20.12.1984, 84/08/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080293.X01Im RIS seit
02.07.1991Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009