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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 38 AVG kennt nur die Aussetzung des gesamten Verfahrens, aber nicht die Aussetzung bloß hinsichtlich einzelner Ermittlungen. Verfügte die Kraftfahrbehörde hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit die Aussetzung des Verfahrens, hinsichtlich der Eignung aber die Untersuchung durch den Amtsarzt, so wurde nur ein Teil des einheitlichen Ermittlungsverfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung ausgesetzt; das entspricht nicht der Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110235.X02Im RIS seit
19.03.2001