RS Vwgh 1991/7/2 89/08/0070

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 88/08/0138 3

Stammrechtssatz

Da der Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinne dieser Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen. Das schließt freilich nicht aus, daß dem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zugrundegelegt wird, da eine solche vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist. Der Beitragsbemessung und auch dem gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsvergleich mit dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn ist in einem solchen Fall das entsprechend errechnete Bruttoentgelt zugrundezulegen (Hinweis E 13.11.1981, 1160/80)

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080070.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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