RS Vwgh 1991/7/2 91/11/0026

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §57a Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Behauptet der gemäß § 57a Abs 2 KFG zur Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende, die inkriminierten Mängel seien ohne Zerlegungsarbeiten nicht offensichtlich erkennbar gewesen, hat die belangte Behörde dazu - trotz der zwischen der Begutachtung und Feststellung der Mängel verhältnismäßig kurzen verstrichenen Zeit (drei Wochen) - sachverständige Äußerungen darüber einzuholen, welche der festgestellten Mängel schon bei der Begutachtung bestanden haben und ob sie bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung erkennbar gewesen sein mußten.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110026.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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