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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Behauptet der gemäß § 57a Abs 2 KFG zur Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende, die inkriminierten Mängel seien ohne Zerlegungsarbeiten nicht offensichtlich erkennbar gewesen, hat die belangte Behörde dazu - trotz der zwischen der Begutachtung und Feststellung der Mängel verhältnismäßig kurzen verstrichenen Zeit (drei Wochen) - sachverständige Äußerungen darüber einzuholen, welche der festgestellten Mängel schon bei der Begutachtung bestanden haben und ob sie bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung erkennbar gewesen sein mußten.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110026.X02Im RIS seit
19.03.2001