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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (Hinweis E 30.11.1973, 956/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080111.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009