RS Vwgh 1991/7/3 91/14/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/13/0021 1

Stammrechtssatz

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Erbanfall entstehen (bei Erbauseinandersetzungen, Erbschaftsregelungen, Zahlungen von Pflichtteilen, Aufnahme von Krediten zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen), stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, weil diese Aufwendungen lediglich die private Vermögenssphäre des Erben betreffen

(Hinweis E 1.2.1980, 1535/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140108.X01

Im RIS seit

03.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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