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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/13/0021 1Stammrechtssatz
Kosten, die im Zusammenhang mit einem Erbanfall entstehen (bei Erbauseinandersetzungen, Erbschaftsregelungen, Zahlungen von Pflichtteilen, Aufnahme von Krediten zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen), stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, weil diese Aufwendungen lediglich die private Vermögenssphäre des Erben betreffen
(Hinweis E 1.2.1980, 1535/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140108.X01Im RIS seit
03.07.1991