Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0234Rechtssatz
Es ist zulässig, wenn zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden (zB der Landeshauptmann bei Übertretungen nach dem KFG und die Landesregierung bei Übertretungen nach der StVO) mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über die Berufung absprechen. Nur dann, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen läßt, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheidensachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteZurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030233.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012