RS Vwgh 1991/7/3 90/03/0233

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0234

Rechtssatz

Es ist zulässig, wenn zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden (zB der Landeshauptmann bei Übertretungen nach dem KFG und die Landesregierung bei Übertretungen nach der StVO) mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über die Berufung absprechen. Nur dann, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen läßt, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheidensachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteZurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030233.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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